Gremien
Schulische Gremien
Die verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz verankert.
Es sind dies die Klassenpflegschaft (§56), der Elternbeirat (§57) sowie die Schulkonferenz (§47).
Die Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft einer Schulklasse, (Elternabend) besteht aus den Eltern der Schüler und Lehrern der Klasse.
Die Klassenpflegschaftssitzungen dienen dazu, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern zu fördern.
Hier werden Themen besprochen wie z.B. Entwicklungsstand der Klasse, Lernziele, Leistungsbeurteilung, Klassenfahrten etc.
Der Elternbeirat
Der Elternbeirat (EBR) ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule.
Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,
der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten,
an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.
Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter.
Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.
Mindestens zweimal pro Schuljahr findet eine gemeinsame Sitzung statt – zu aktuellen Themen, zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch untereinander und mit der Schulleitung.
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das „gemeinsame Organ“ der Schule; in ihr sind unter Vorsitz der Schulleitung die Lehrkräfte und die Eltern vertreten.
Die Schulkonferenz besitzt zu vielen wesentlichen Angelegenheiten in der Schule Anhörungsrecht (§47 abs. 4 SchG),
andere Entscheidungen bedürfen ihre Einverständnisses und in einer Reihe von Fällen entscheidet die Schulkonferenz sogar selbst und abschließend.